Liefer- und Zahlungsbedingungen (AGB)
I. Vertragsabschluss und Einbeziehung dieser Bedingungen, Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Geschäftsbeziehungen zwischen uns und anderen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, sie gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von uns anerkannt wurden. Mündliche Vereinbarungen entfalten keine Gültigkeit. Abweichenden Bedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Das gilt auch, wenn Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen erfolgen.
II. Angebote, Preise und Lieferungsvorbehalt
1. Von uns erstellte Angebote sind max. zwei Tage ab Angebotsdatum gültig. Bestellungen gelten als Angebot auf Abschluss eines Vertrages und sind mindestens 14 Tage bindend. Der Vertrag kommt mit Bestätigung oder Versand der Ware innerhalb dieser Zeit zustande.
2. Unsere Preise sind freibleibend. Sofern sich aus der Auftragsbetätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk. Sie verstehen sich ferner zzgl. der jeweils zum Zeitpunkt der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuern. Überführungs-, Verpackungskosten, Transportversicherung und vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.
3. Liegt zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin ein längerer Zeitraum als 6 Wochen, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen, Materialpreissteigerungen oder Gesetzesänderung zu erhöhen als auch Erhöhungen der unserer Preiskalkulation zu Grunde liegenden Kosten, namentlich solche aus Steigerungen von Rohstoffpreisen, Energiekosten, Arbeitslöhnen, Gehältern, Frachten und Steuern an den Besteller weiter zu geben.
4. Wird der Vertrag auf Basis vom Kunden vorgelegter Leistungsverzeichnisse, Pläne, Aufmaße oder sonstiger Angebotsgrundlagen geschlossen und bestätigt, ist die Lübke baumetal GmbH nicht zur Prüfung der vorgelegten Unterlagen auf Fehler oder Unstimmigkeiten verpflichtet und übernimmt insoweit auch für Kalkulations- oder Auswahlfehler seitens des Kunden oder eines von diesem beauftragten Dritten keine Haftung oder Gewährleistung.
5. Technische Ratschläge, Mengen- und Maßaufnahme sowie Beratung durch die Lübke baumetal GmbH sind ebenso grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrages.
6. Sofern die Lübke baumetal GmbH gesondert mit der Überprüfung eines Leistungsverzeichnisses oder Aufmaßes oder von sonstigen Angebotsgrundlagen wie Plänen, Zeichnungen o.Ä. beauftragt wird, ist dafür eine ausdrückliche Auftragsbestätigung der Lübke baumetal GmbH erforderlich. Derartige Leistungen sind vom Kunden gesondert zu bezahlen, unabhängig vom Zustandekommen einer späteren Bestellung.
7. Die Lübke baumetal GmbH sichert allein durch Übergabe von Mustern und Proben deren Eigenschaften nicht zu.
III. Spezifizierung
1. Vor Angebotsabgabe hat der Besteller seine Anfrage genau zu spezifizieren. Eigenschaften, insbesondere Maße, Gewichte, Leistungsdaten sowie sämtliche andere Beschaffenheitsmerkmale der Sache gibt uns der Besteller auf. Es ist Sache des Bestellers, die Beschaffenheit so zu definieren, dass sich die Sache, für die von ihm beabsichtigte Verwendung eignet.
2. Wir sind in keinem Falle verpflichtet, die Angaben des Bestellers auf Durchführbarkeit oder Ausführbarkeit, gleichviel in welcher Hinsicht, zu überprüfen. Auch Musterstücke sind diesbezüglich unverbindlich. Eine haftungsauslösende Beratung findet grundsätzlich nicht statt und muss gesondert vereinbart und vergütet werden.
3. Wird der Vertragsgegenstand für aus den Beschaffenheitsangaben nicht ersichtliche Zwecke eingesetzt, trifft uns keinerlei Haftung, gleichviel, ob die Verwendbarkeit des Gegenstandes für den Zweck des Bestellers geeignet ist oder nicht.
IV. Umfang der Lieferung und Leistung
1. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung mit den hierin genannten Daten, insbesondere Maßen und Leistungsmerkmale maßgebend.
2. Zur Rücknahme von gelieferten Waren sind wir nicht verpflichtet! Dies gilt insofern besonders dann, wenn die gelieferten Waren nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl (Material, Form, Farbe etc.) oder Bestimmung (Maße etc.) durch den Kunden maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Sollten wir trotz alledem einmal Waren/Bauteile/Baugruppen zurücknehmen, sind wir berechtigt, mindestens 25 % des Auftragswertes für Bearbeitung und Aufarbeitung zu berechnen sowie zusätzlich Transportkosten erstattet zu verlangen; hierüber wird fallweise entschieden.
3. Evtl. erforderliche Genehmigungen für den Einbau und Betrieb von uns zu liefernder Anlagen werden vom Besteller oder Bauherrn bei den zuständigen Behörden auf eigene Kosten vollständig für den Lieferumfang und evtl. erforderliche Montagen eingeholt. Kosten behördlicher Abnahmen und Genehmigungen trägt der Kunde. Zur Überprüfung sind wir nicht verpflichtet.
4. Bei Lieferungen in das Ausland hat der Besteller etwaige Einfuhrformalitäten selbst zu erledigen und sämtliche Einfuhrabgaben (z. B. Zölle) sowie sonstige Kosten, die sich aus der Einfuhr ergeben, selbst zu tragen. Import- oder Devisenbeschränkung des ausländischen Staates berühren die Gültigkeit unseres Vertrages mit dem Kunden nicht. Wird dem Kunden die Abnahme deshalb unmöglich oder verweigert, hat er uns den gesamten uns daraus entstehenden Schaden zu erstatten.
5. Alle Lieferungen beinhalten kein Abladen / Entladen.
6. Eine mit schwerer Last befahrbare Anfuhrstraße muss vorhanden sein. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden unter Berücksichtigung eines etwaigen Mitverschuldens des Fahrzeugführers.
7. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller oder Kunden oder Empfänger zu erfolgen. Kranentladung oder zusätzliche Transport- und Entladehilfe durch die Lübke baumetal GmbH wird in Rechnung gestellt. Sie kann nur ebenerdig erfolgen. Sollte beim Abladen Hilfestellung von Seiten der Lübke baumetal GmbH oder des Transportunternehmens gegeben werden oder der Kunde eine anderweitige Kranentladung wünschen, so wird für mögliche Schäden an dem Liefergut eine Haftung seitens der Lübke baumetal GmbH im Rahmen dieser Hilfeleistung unter Berücksichtigung einer etwaigen Mithaftung des Fahrzeugführers ausgeschlossen.
8. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Kunden in Empfang genommen werden kann. Wenn für die Belieferung ein nach Datum und Stunde festgelegter Liefertermin vereinbart wurde, wird jede über eine Stunde (= 60 Minuten) hinausgehende Wartezeit mit einer Schadenspauschale von 85 Euro je angefangene Stunde berechnet. Den Vertragsparteien bleibt es vorbehalten, den Eintritt eines geringeren Schadens geltend zu machen.
V. Lieferzeiten und Versand
1. Mit dem Ausgang unserer Auftragsbestätigung, nicht indes bevor der Besteller uns sämtliche von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Informationen, Genehmigungen und Freigaben übergeben hat und eine vereinbarte Anzahlung bei uns auf unserem Konto kostenfrei eingegangen ist, beginnt die Lieferzeit. Geben wir einseitig an, wann mit der Lieferung zu rechnen ist, ohne dass der Kunde dieses ausdrücklich angefragt hat, sind diese Angaben unverbindlich. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gegeben ist und diese dem Besteller mitgeteilt wurde.
2. Der Versand der Waren erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Das gilt auch, wenn die Zusendung nicht vom Erfüllungsort aus erfolgt. Der Besteller ist verpflichtet, angelieferte Ware abzuladen. Werden Gegenstände zurück oder in Zahlung genommen, gehen alle Kosten der Rücksendung und das Versandrisiko zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat angelieferte Gegenstände entgegenzunehmen, auch wenn die Gegenstände Mängel aufweisen. Teillieferungen sind gestattet.
3. Verzögert sich die Lieferung oder Herstellung der Sache durch einen Umstand, der nicht in unseren Risikobereich fällt, insbesondere durch Arbeitskampfmaßnahmen bei uns oder unseren Vorlieferanten oder höhere Gewalt können wir oder unser Vorlieferant deshalb nicht rechtzeitig liefern, verlängern sich die Liefer-/Herstellerfristen um die Dauer der Störung. Schadensersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.
4. Vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verspätung ist uns in jedem Falle eine angemessene Nachfrist schriftlich zu setzen, es sei denn, uns trifft der Vorwurf grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens.
5. Das Recht des Bestellers, im Falle unseres Leistungsverzuges oder von uns zu vertretende Unmöglichkeit der Leistung, Schadensersatz zu verlangen, wird auf die Fälle
a) leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten sowie
b) vorsätzlicher und grob fahrlässiger Vertragspflichtverletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen
beschränkt.
In diesen Fällen ist die Haftung außerdem der Höhe nach auf den Wert des Vertragsgegenstandes begrenzt.
c) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.
d) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung sowie Lizenzerteilung und glückliche Ankunft der Ware vorbehaltlicher behördlicher Maßnahmen, Regelungen und Bestimmungen.
e) Dauerhafte Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfülltem Vertrag.
VI. Transportversicherung, Transportschäden
Auf Bestellung des Kunden kann auf seinen Namen und seine Kosten eine Transportversicherung abgeschlossen werden. Als Versicherungssumme wird der Warenwert zu Grunde gelegt. Ersatzansprüche für auf dem Transport beschädigte oder verlorene Gegenstände können vom Kunden nur unmittelbar gegen den Anlieferer (Bahn, Bus oder Spediteur …) geltend gemacht werden. Transportschäden sind vom Kunden sofort nach Eingang der Sendung unter Heranziehung von zwei neutralen Zeugen aufzunehmen und dem Anlieferer schriftlich anzuzeigen. Für die Verhandlungen mit der Transportversicherung sind uns Originalfrachtbriefe sowie der Haftungsnachweis und eine Regulierungsvollmacht auf uns zu übergeben. Transportschäden oder der Verlust von Liefergegenständen befreien den Kunden nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber.
VII. Gefahrenübergang
1. Die Gefahr geht mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Besteller oder an den beauftragten Spediteur über.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Sache unverzüglich zu überprüfen (§ 377 HGB). Mängelrügen sind uns spezifiziert nach Art und Umfang unter Angabe der Mängel im Einzelnen binnen 7 Tagen seit Übergabe der Sache an den Besteller oder den von ihm beauftragten Spediteur schriftlich bei uns eingehend mitzuteilen.
Ist nicht binnen 7 Tagen seit Gefahrenübergang eine Mängelrüge bei uns eingegangen und eine Ingebrauchnahme noch nicht erfolgt, gilt das von uns gelieferte Werk als in allen Teilen vertragsgemäß, ansonsten ab dem Zeitpunkt, in dem es in Gebrauch genommen wird.
VIII. Rücktritt und Sicherheiten
1. Gewerbliche Kunden haben kein Widerrufs- oder Rückgaberecht und müssen darüber auch nicht extra informiert werden.
2. Gerät der Besteller vor Auslieferung bestellter Waren in Vermögensverfall oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages von der Sicherstellung der Kaufpreiszahlung abhängig zu machen;
3. Für den Fall von uns nicht zu vertretender Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, verspätete Anlieferung von Material durch Zulieferanten, Aussperrung oder Streiks), die auf unser Unternehmen erheblich einwirken, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder Verlängerung der Lieferfristen um den Zeitraum vom Kunden zu verlangen, für den diese Ereignisse einwirken. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind in einem solchen Falle ausgeschlossen.
IX. Rechnungen, Fälligkeiten und Zahlungen
1. Alle Forderungen gegen den Besteller werden sofort fällig, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheiten auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
2. Wir sind berechtigt, mit unseren Forderungen gegen Forderungen des Bestellers, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, aufzurechnen, auch wenn die Forderungen verschieden fällig sind.
3. Schecks werden von uns nur erfüllungshalber angenommen. Nehmen wir Schecks an, so wird die Schuld erst durch die unwiderrufliche Einlösung getilgt.
4. Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit anerkannten, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten und anerkannt sind.
5. Unsere Vertreter sind nicht zum Inkasso bevollmächtigt
6. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2,0% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, ohne das es hierfür einer Mahnung bedarf.
7. Für einen weiteren Verzugsschaden kommt der Besteller durch Mahnung in Verzug. Ein höherer Verzugsschaden kann geltend gemacht werden, soweit wir diesen nachweisen können.
X. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor. Zahlungsbestimmungen des Bestellers für einzelne bezeichnete Lieferungen berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Wird unsere Ware vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so überträgt uns der Besteller anteilsmäßig Miteigentum. Der Besteller verwahrt die Sache für uns unentgeltlich.
3. Zur Sicherung unserer Forderung gegen seinen Abnehmer, tritt der Besteller uns auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Wird der Liefergegenstand wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks des Bestellers, so ist er verpflichtet, uns eine Grundschuld in Höhe des Betrages von 120 % unserer jeweiligen Forderung zzgl. 15 % dinglicher Zinsen p. a. seit Eintragung auf das Grundstück zu bewilligen, in das unser jeweiliger Liefergegenstand eingebaut wurde. Wird ein Liefergegenstand auf mehreren Grundstücken des Bestellers eingebaut, wird auf allen betroffenen Grundstücken eine entsprechende Gesamtgrundschuld bewilligt. Werden die Waren auf Weisung des Bestellers auf einem anderen Grundstück, welches nicht dem Besteller gehört, eingebaut, ist der Besteller verpflichtet, uns durch Sicherungsübereignung eigene andere Vermögenswerte bis zur vollständigen Zahlung aller Verbindlichkeiten entsprechend abzusichern. Sicherungsübereignete Waren müssen dabei stets einen Wert von 120 % unserer eigenen Forderung haben.
4. Der Besteller veräußert die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen. Hierbei ist er verpflichtet, dass er mit seinen Abnehmern einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Die Forderung des Bestellers gegen seine Abnehmer ist sogleich in Höhe unserer Forderung an uns abgetreten. Die Abtretung erfolgt mit Weiterveräußerung, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert wird, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf. Jede Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller gilt, ohne dass wir im Verhältnis zu Dritten hierfür einstehen, stets als für uns vorgenommen.
5. Der Besteller ist bis auf Widerruf berechtigt, ohne dass unsere Befugnis die Forderung einzuziehen hiervon berührt wäre, die Forderung selbst einzuziehen. Auf unser Verlangen gibt uns der Besteller die zur Geltendmachung unserer Forderung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen. Unbeschadet unseres Rechts, die Abtretung offen zu legen, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Verlangen seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Forderungen, soweit sie an uns abgetreten sind, seinerseits weiter abzutreten. Der Besteller stellt sicher, dass die uns zustehenden Forderungen aus verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt stets einer evtl. Globalzession vorgehen. Der Besteller teilt uns jeden Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mit, um uns zu ermöglichen, unsere Rechte gem. § 771 ZPO geltend zu machen. Verspätete Mitteilungen gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller haftet dafür, dass der zugreifende Dritte in der Lage ist, unsere gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, ansonsten er sie selbst in Höhe des Ausfalls trägt.
6. Das Recht des Bestellers, die vorbehaltene Ware zu besitzen, erlischt, wenn er seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht, nicht vollständig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind dann ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstiger Verpflichtungen des Bestellers uns gegenüber durch freihändigen Verkauf oder nach unserer Wahl im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird den Besteller nach Abzug der Kosten auf seine Verbindlichkeiten angerechnet. Ein etwaiger Übererlös wird an ihn ausgezahlt.
7. Sämtliche vorstehenden Sicherheiten sind in der Weise bedingt, dass mit der vollen Begleichung der Forderung, für welche uns die Sicherheit zusteht, ohne weiteres das Eigentum an den gelieferten Erzeugnisses an den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen. Übersteigt der Wert uns zustehender Sicherungen die Gesamtforderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so geben wir, ohne dass es weiterer Vereinbarungen bedarf, die uns zustehenden Forderungen, soweit sie mehr als 20 % unserer Forderung gegen den Besteller übersteigen, frei. In diesem Falle werden automatisch jeweils zunächst die ältesten Sicherungsrechte freigegeben.
8. Das Eigentumsvorbehaltsrecht hat auch Gültigkeit gegenüber Spediteuren, denen die Ware auf Antrag des Bestellers oder auf unsere Veranlassung übergeben worden ist.
9. Bei Auslandsgeschäften behalten wir uns das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Regelungen des Bestimmungslandes vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt zwischen uns und dem Besteller als ausdrücklich abgesprochen. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehalts andere, gleichwertige Sicherheiten zulässt, gelten diese als ausdrücklich vereinbart.
XI. Gewährleistung/Haftung, Aufmaßunterstützung
1. Die Gewährfrist beträgt in allen Fällen 6 Monate seit Gefahrenübergang. Dieselbe Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Für gebrauchte Vertragsgegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Ist ausnahmsweise eine nicht mangelfreie Sache geliefert worden und lag der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vor, steht ausschließlich uns das Wahlrecht aus §§ 437, 439 BGB, soweit ein Kaufvertrag vorliegt, zu. Ist Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Besteller eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Rechte aus § 440 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben vorsätzlich oder grob fahrlässig eine vertragliche Hauptpflicht verletzt. Haben wir die Herstellung eines Werkes übernommen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Werkvertragsrecht. Unter Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsrechte sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllung zu leisten oder nach § 638 BGB Vergütungsminderung anzubieten. Die Rechte aus § 634 Ziff. 2 und 4 BGB sind ausgeschlossen. Ist im Einzelfalle eine von uns gewählte Nacherfüllung fehlgeschlagen und ist nach den billigen Interessen des Bestellers eine Minderung unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist ein Mangel von uns nur wegen leichter Fahrlässigkeit zu vertreten, sind wir unbeschadet der aufzuwendenden Kosten für eine Nacherfüllung berechtigt, uns auf die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 635 Abs. 3 BGB zu berufen, ohne dass wir hierzu verpflichtet wären.
3. Schadensersatzansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten oder der Verletzung von Interessen und Rechtsgütern des Bestellers, die uns der Besteller bei Vertragsanbahnung bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und deren Mitteilung wir nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt haben, sind ausgeschlossen.
4. Ansprüche aus der Verletzung von Vermögensschäden, entgangenem Gewinn sowie allen weiteren Ansprüchen außerhalb des Leistungssubstrats sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder im Einzelfall ausdrücklich eine Haftung für solche Ansprüche übernommen.
5. Trifft uns im Einzelfall der Vorwurf der Verletzung aus der Natur des Vertrages folgender Rechte und Pflichten, wodurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird und ergibt sich deswegen ein Anspruch gegen uns, so ist die Haftung in jedem Falle auf den vertragstypisch vorhersehbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Wir sind nicht verpflichtet, uns über den beabsichtigten Einsatz und Einsatzumfang der von uns gefertigten und/oder gelieferten Sache zu informierten oder zu vergewissern. Diesbezügliche Kenntnisse können uns nur dann entgegengehalten werden, wenn uns die Kenntnis rechtzeitig vor Auftragsannahme mitgeteilt worden ist und wir die Kenntnisnahme ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
6. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Ausschlüssen und Begrenzungen unberührt.
7. Unser „Aufmaßservice“ ist eine unterstützende und im Auftragsfall kostenlose Dienstleistung. Die Anwesenheit des Auftraggebers/Endkunden ist hierbei Voraussetzung. Sollte es im Anschluss dieser Dienstleistung nicht zu einem Auftrag kommen, behalten wir uns vor, die uns entstandenen Kosten nach unserer Wahl, pauschal oder nach Aufwand, in Rechnung zu stellen. Haben wir nach Auftragserteilung und technischer Freigabe die Herstellung des Werkes übernommen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen über das Vertragsrecht. Unter Ausschluss aller weiteren Gewährleistungsrechte sind wir nach unserer Wahl berechtigt, Nacherfüllungen zu leisten oder nach §440 BGB Vergütungsminderung anzubieten. Vergütungsminderung bezieht sich nur auf das Werkstück und nicht für Stundenverrechnungssätze oder An- und Abfahrtzeiten des Auftraggebers/Endkunden (z.B. Verarbeiter).
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand Salvatorische Klausel und anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für unsere Lieferung ist unser Hauptsitz. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Aktiv- oder Passivprozesse handelt, ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind indes berechtigt, auch am Sitz des Abnehmers zu klagen. Der Gerichtsstand gilt auch für Klagen aus Scheck und Wechsel als vereinbart.
2. Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die nach Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und wirksam ist. Eine ggf. vorliegende Lücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.
3. Soweit zwingende Rechtsvorschriften diesen AGB entgegenstehen, treten diese Vorschriften anstelle der AGB.
4. Für temporäre Verkaufs-, Montage- und Lieferaktionen der Lübke baumetal GmbH gelten zusätzlich aktionsabhängige Verkaufs- und Lieferbedingungen.
5. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht, es sei denn, ein anderes Recht ist ausdrücklich vereinbart
Lübke baumetal GmbH, Arnsberg / Deutschland